Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0117308×

Rechtssatz RS0117308

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117308

Entscheidungsdatum

12.06.2003

Norm

EG Amsterdam Art42
EGV Maastricht Art51
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4 Abs1 lith
UVG §4 Z3

Rechtssatz

Normzweck des Artikel 42, EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Ziel der VO 1408/71 ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen (EuGH C-255/99 RN 39f) unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Mangelt es an einer inländischen Norm, die die Gewährung eines Haftvorschusses auch dann aufträgt, wenn die Haft über den Unterhaltspflichtigen nicht im Inland verhängt und vollstreckt worden ist, scheitert ein entsprechender Antrag nicht etwa allein daran, dass der Unterhaltsschuldner oder seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, sondern daran, dass keine entsprechende nationale Anspruchsgrundlage besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 260/02t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 260/02t
  • 3 Ob 50/03d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 50/03d
  • 2 Ob 130/03m
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 130/03m
    Vgl aber; Beisatz: Daran zweifelnd und deshalb eine Anfrage an den EuGH stellend: 6Ob132/02h). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117308

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0040OB00260_02T0000_001