Rechtssatz RS0117314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117314
Geschäftszahl
7Ob289/02d (7Ob290/02a); 7Ob192/11b
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Norm
AUVB 1994-K Art7
AUVB 1994-K Art18
VersVG §179
Rechtssatz
Nach den AUVB 1994-K muss lediglich die Kausalität ("Folge des Unfalles") einer "dauernden Invalidität" feststehen, eine (gänzliche) Leistungsverweigerung zufolge vorbestehender Veranlagung oder degenerativer Vorschädigung ist hingegen nicht vorgesehen; eine solche könnte sich nur auf den Grad der Gesundheitsschädigung und damit die Bemessung des Invaliditätsgrades samt daraus wiederum abgeleiteter Versicherungsleistung im Sinne der "Sachlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes" gemäß Art 18 Z3 der Bedingungen auswirken.Nach den AUVB 1994-K muss lediglich die Kausalität ("Folge des Unfalles") einer "dauernden Invalidität" feststehen, eine (gänzliche) Leistungsverweigerung zufolge vorbestehender Veranlagung oder degenerativer Vorschädigung ist hingegen nicht vorgesehen; eine solche könnte sich nur auf den Grad der Gesundheitsschädigung und damit die Bemessung des Invaliditätsgrades samt daraus wiederum abgeleiteter Versicherungsleistung im Sinne der "Sachlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes" gemäß Artikel 18, Z3 der Bedingungen auswirken.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 289/02d
Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 289/02d
- 7 Ob 192/11b
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 192/11b
Auch; Beisatz: Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass die Schäden im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117314
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20030115_OGH0002_0070OB00289_02D0000_002