Rechtssatz RS0117327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117327
Entscheidungsdatum
20.09.2011
Norm
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5 Abs1
UrhG §42 Abs1
Rechtssatz
Macht ein Link ein Werk im Sinne des § 1 UrhG sichtbar, hat der Linksetzer urheberrechtlich dafür einzustehen, dass er den Nutzern ihrer Site dabei behilflich ist, auf Inhalte der sichtbar gemachten Website zuzugreifen. Sofern mit einem solchen Zugriff auch ein "flüchtiger" Vervielfältigungsvorgang (etwa im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers) oder ein "begleitender" Vervielfältigungsvorgang (etwa beim Zwischenspeichern in sogenannten Proxy-Servern bei der Datenübermittlung im Netz verbunden ist, liegt darin doch regelmäßig eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers iSd § 42 Abs 1 UrhG, die als freie Werknutzung zulässig ist.Macht ein Link ein Werk im Sinne des Paragraph eins, UrhG sichtbar, hat der Linksetzer urheberrechtlich dafür einzustehen, dass er den Nutzern ihrer Site dabei behilflich ist, auf Inhalte der sichtbar gemachten Website zuzugreifen. Sofern mit einem solchen Zugriff auch ein "flüchtiger" Vervielfältigungsvorgang (etwa im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers) oder ein "begleitender" Vervielfältigungsvorgang (etwa beim Zwischenspeichern in sogenannten Proxy-Servern bei der Datenübermittlung im Netz verbunden ist, liegt darin doch regelmäßig eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers iSd Paragraph 42, Absatz eins, UrhG, die als freie Werknutzung zulässig ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 248/02b
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 248/02b
Veröff: SZ 2002/171
- 4 Ob 105/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 105/11m
Vgl; Beisatz: Zur Frage der Haftung eines Linksetzers nach § 18a UrhG idF BGBl I 2003/32 siehe RS0127295. (T1); Veröff: SZ 2011/118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117327
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0040OB00248_02B0000_001