Rechtssatz RS0117361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117361
Entscheidungsdatum
20.11.2002
Rechtssatz
§ 13b Abs 1 WEG 1975, nunmehr § 24 Abs 2 WEG 2002, ordnet an, dass Stimmrechte und Minderheitenrechte persönlich oder durch schriftliche Gattungsvollmacht auszuüben sind. Eine davon abweichende Ausübung bedarf der nachträglichen schriftlichen Genehmigung. Durch diese wird nicht nur eine fehlerhaft erteilte Vollmacht geheilt, sondern auch eine vollmachtslose Vertretung saniert. Eine konkludente Willenserklärung vermag einen Vollmachtsmangel nicht zu sanieren.Paragraph 13 b, Absatz eins, WEG 1975, nunmehr Paragraph 24, Absatz 2, WEG 2002, ordnet an, dass Stimmrechte und Minderheitenrechte persönlich oder durch schriftliche Gattungsvollmacht auszuüben sind. Eine davon abweichende Ausübung bedarf der nachträglichen schriftlichen Genehmigung. Durch diese wird nicht nur eine fehlerhaft erteilte Vollmacht geheilt, sondern auch eine vollmachtslose Vertretung saniert. Eine konkludente Willenserklärung vermag einen Vollmachtsmangel nicht zu sanieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117361
Dokumentnummer
JJR_20021120_OGH0002_0050OB00214_02K0000_001