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Rechtssatz RS0117366×

Rechtssatz RS0117366

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117366

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG untersagt die - nicht ausgehandelte - Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung, insbesondere ohne Leistungsstörung des Verbrauchers.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Veröff: SZ 2002/154
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beisatz: Eine Klausel, die dem Leasinggeber bei Diebstahl oder Verlust ein sofort ausübbares Vertragsauflösungsrecht zubilligt, ohne dass eine angemessene Frist zur Beurteilung der Möglichkeit der Wiedererlangung der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug abgewartet werden müsste, ist mangels sachlicher Rechtfertigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG unwirksam. (T1)
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch; Beisatz: Ob der nicht individuell vereinbarte Auflösungsgrund sachlich gerechtfertigt ist, ist danach zu beurteilen, ob ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers an der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu bejahen ist. Dafür kommen zum einen Gründe in Betracht, die die Vertrauenswürdigkeit des Verbrauchers in Frage stellen, aber auch, dass dem Unternehmer aus anderen Gründen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Darunter sind unter anderem auch Hindernisse zu verstehen, die, jedenfalls wenn sie vom Unternehmer nicht zu vertreten sind, einer weiteren Vertragsabwicklung nachhaltig entgegenstehen. (T2)
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Unternehmer soll nicht die Möglichkeit haben, sich jederzeit (durch Rücktritt) willkürlich vom Vertrag zu lösen und so dem Verbraucher von Vornherein das für eine sinnvolle Nutzung des Vertrags notwendige Vertrauen auf seine Erfüllung durch den Unternehmer zu nehmen. (T3)
    Beisatz: Die Rechtsprechung hat den Begriff „Rücktritt“ für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin ausgedehnt, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist. (T4)
    Beisatz: Hier: Kreditvertrag: (T5)
  • 9 Ob 68/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 9 Ob 68/24a
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T4
  • 7 Ob 176/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117366

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20021120_OGH0002_0050OB00266_02G0000_002