Rechtssatz RS0117367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117367
Entscheidungsdatum
20.07.2016
Rechtssatz
Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites und zur sofortigen Rückforderung berechtigt ist, wenn in den Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines etwaigen Bürgen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, so zB wenn einer der Genannten seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen eines der Genannten Exekution geführt wird etc, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites und zur sofortigen Rückforderung berechtigt ist, wenn in den Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines etwaigen Bürgen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, so zB wenn einer der Genannten seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen eines der Genannten Exekution geführt wird etc, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 266/02g
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
Veröff: SZ 2002/154
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
Beisatz: Dass die in der Klausel angeführten Umstände in vielen Fällen geeignet sein können, das Vertrauen der Bank in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern, ändert nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T1)
Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T2)
- 4 Ob 59/09v
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasing (Klausel 19). (T3)
Beisatz: Soweit die beanstandete Klausel die Vertragsbeendigung auch ohne Gefährdung der Rechtsstellung des Leasinggebers (dh ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Forderungen) ermöglicht, fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung des Rücktrittsrechts. (T4)
Bem: Vgl bereits 3 Ob 12/09z (Klausel 13). (T5)
- 9 Ob 31/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
Vgl auch; Beisatz: Eine vorzeitige Vertragsauflösung kommt nur bei einer solchen Verschlechterung der Vermögenssituation des Kunden in Betracht, die einer weiteren Vertragsabwicklung nachhaltig entgegensteht. (T6)
Beisatz: Hier: AGB für Kreditkartenverträge. (T7)
- 6 Ob 120/15p
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Dass die Rückzahlung des Kredits gefährdet ist, bildet jedoch eine sachliche Rechtfertigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG; die Rückzahlung ist die Kernverbindlichkeit des Kunden gegenüber der Bank. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117367
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20021120_OGH0002_0050OB00266_02G0000_003