Rechtssatz RS0117370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117370
Entscheidungsdatum
17.12.2009
Rechtssatz
Eine Klausel in AGB, wonach sämtliche im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit sowie Sicherstellung und Abwicklung des Kredites jetzt und künftig anfallenden Abgaben und Kosten, welcher Art immer sie seien, zu Lasten des Kreditnehmers gehen, fällt unter § 879 Abs 3 ABGB.Eine Klausel in AGB, wonach sämtliche im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit sowie Sicherstellung und Abwicklung des Kredites jetzt und künftig anfallenden Abgaben und Kosten, welcher Art immer sie seien, zu Lasten des Kreditnehmers gehen, fällt unter Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 266/02g
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
Veröff: SZ 2002/154
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
Ähnlich; Beisatz: Diese Grundsätze sind wegen vergleichbarer Interessenlage auf die durch die Klausel vorgesehene Überwälzung von Kosten und Barauslagen der Kreditgeberin aus der Verfolgung ihres Eigentumsrechts auf den Kreditnehmer übertragbar. (Klauseln 3, 14, 15 und 22). (T1)
- 6 Ob 212/09h
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
Auch; Beis: Hier: Erstreckungsklausel in den Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117370
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20021120_OGH0002_0050OB00266_02G0000_006