Rechtssatz RS0117371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117371
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Rechtssatz
Die Verschiebung von Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen des Hauses auf die einzelnen Miteigentümer stellt keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar, die durch Mehrheitsbeschluss verwirklicht werden könnte und den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer auf seine Minderheitenrechte nach §§ 13b oder 14 Abs 3 WEG 1975 verweist.Die Verschiebung von Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen des Hauses auf die einzelnen Miteigentümer stellt keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar, die durch Mehrheitsbeschluss verwirklicht werden könnte und den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer auf seine Minderheitenrechte nach Paragraphen 13 b, oder 14 Absatz 3, WEG 1975 verweist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 164/02g
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 164/02g
- 5 Ob 183/09m
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m
Vgl; Beisatz: Eine Reparatur an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft hat der Verwalter grundsätzlich auf Kosten aller Wohnungseigentümer durchführen zu lassen. (T1); Beisatz: Eine allfällige gegenteilige Weisung an den Verwalter wäre - weil gesetzwidrig - unbeachtlich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117371
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20021105_OGH0002_0050OB00164_02G0000_001