Rechtssatz RS0117379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117379
Entscheidungsdatum
05.11.2002
Rechtssatz
Für die in § 10 Abs 4 MRG geforderte schriftliche Anzeige ist die Mitteilungsform durch Telefax ausreichend, um der drohenden Präklusion des Anspruchs zu begegnen, wenn das Faxschreiben die eigenhändige, ebenfalls fernkopierte Unterschrift des Mieters trägt.Für die in Paragraph 10, Absatz 4, MRG geforderte schriftliche Anzeige ist die Mitteilungsform durch Telefax ausreichend, um der drohenden Präklusion des Anspruchs zu begegnen, wenn das Faxschreiben die eigenhändige, ebenfalls fernkopierte Unterschrift des Mieters trägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117379
Dokumentnummer
JJR_20021105_OGH0002_0050OB00207_02F0000_001