Rechtssatz RS0117391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117391
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
Trifft der Vorsitzende von Amts wegen eine prozessleitende Verfügung, bedarf es eines Antrages an den Gerichtshof, anders zu verfahren, um zur Rüge aus Z 4 berechtigt zu sein. Ein bloßer Protest gegen die Vornahme einer Prozesshandlung genügt nicht.Trifft der Vorsitzende von Amts wegen eine prozessleitende Verfügung, bedarf es eines Antrages an den Gerichtshof, anders zu verfahren, um zur Rüge aus Ziffer 4, berechtigt zu sein. Ein bloßer Protest gegen die Vornahme einer Prozesshandlung genügt nicht.
Entscheidungstexte
- 11 Os 124/02
Entscheidungstext OGH 11.02.2003 11 Os 124/02
- 12 Os 18/05x
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 12 Os 18/05x
Auch; Beisatz: Behaupteten Mängeln der Verhandlungsleitung der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes ist durch eine entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung zu entgegnen, welche - im Fall ihrer Erfolglosigkeit - die Bekämpfung des Urteils mittels Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) eröffnet. (T1)
- 11 Os 130/06m
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 130/06m
Vgl auch; Beisatz: Die Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden gemäß § 249 Abs 2 StPO kommt als Anfechtungsbasis nicht in Betracht. (T2)
- 14 Os 15/09a
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 14 Os 15/09a
Beisatz: Gegen die Zurückweisung von Fragen durch die Vorsitzende wurde kein Zwischenerkenntnis des Schöffengerichts beantragt. Bloßes „Rügen" des Vorgehens der Vorsitzenden ersetzt eine Antragstellung zur Befassung des Senats nicht. (T3)
- 14 Os 134/19s
Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 134/19s
Vgl
- 14 Os 88/22f
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 14 Os 88/22f
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117391
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20030211_OGH0002_0110OS00124_0200000_002