Rechtssatz RS0117393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117393
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Rechtssatz
Das einseitige Abgehen von einer kollektivvertraglichen Vereinbarung über eine Geldleistung durch Leistung von Naturalien ist dem Dienstgeber auch dann verwehrt, wenn es sich bei der Geldleistung um Aufwandsersatz handelt und wenn die Naturalleistung einem Günstigkeitsvergleich standhält. Ein solches einseitiges Abgehen ist mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. Wohl aber können kollektivvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer durch Einzelvereinbarung verbessert werden, weil § 3 Abs 1 ArbVG "Sondervereinbarungen" - soweit sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt - zulässt, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dass die Regelung gleich günstig ist, reicht dafür allerdings nicht aus. (Hier: Dienstkleidungspauschale laut Punkt 7h des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe.)Das einseitige Abgehen von einer kollektivvertraglichen Vereinbarung über eine Geldleistung durch Leistung von Naturalien ist dem Dienstgeber auch dann verwehrt, wenn es sich bei der Geldleistung um Aufwandsersatz handelt und wenn die Naturalleistung einem Günstigkeitsvergleich standhält. Ein solches einseitiges Abgehen ist mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. Wohl aber können kollektivvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer durch Einzelvereinbarung verbessert werden, weil Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG "Sondervereinbarungen" - soweit sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt - zulässt, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dass die Regelung gleich günstig ist, reicht dafür allerdings nicht aus. (Hier: Dienstkleidungspauschale laut Punkt 7h des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe.)
Entscheidungstexte
- 9 ObA 220/02x
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 220/02x
Veröff: SZ 2003/3
- 9 ObA 112/03s
Entscheidungstext OGH 19.11.2003 9 ObA 112/03s
Vgl auch; Beisatz: Bei der Zurverfügungstellung von Sachbezügen anstelle der vereinbarten Geldleistung handelt es sich um ein Aliud. (T1)
- 9 ObA 103/05w
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 103/05w
Beisatz: Ein einseitiges Abgehen des Dienstgebers ist mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. (T2)
- 8 ObA 75/06x
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 75/06x
Beis wie T2
- 9 ObA 34/12h
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 34/12h
Vgl
- 9 ObA 54/15d
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 54/15d
Auch
- 9 ObA 92/15t
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 ObA 92/15t
Vgl auch
- 8 ObA 74/20w
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 ObA 74/20w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117393
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20030122_OGH0002_009OBA00220_02X0000_001