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Rechtssatz RS0117440×

Rechtssatz RS0117440

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117440

Geschäftszahl

3Ob7/02d

Entscheidungsdatum

18.12.2002

Rechtssatz

Der qualifizierten Aktionärsminderheit von einem Drittel des bei der Hauptverhandlung vertretenen Grundkapitals steht nicht das Recht zu, den Antrag auf Einzelabstimmung über die vom Mehrheitsaktionär auf einer Liste nominierten Personen in einer bestimmten alphabetischen hier: in Reihenfolge zu stellen. Durch die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Satz 3 AktgG kann nämlich die jeweils letztgereihte Person von einem Minderheitenvertreter ausgebootet werden (Weninger, Minderheitenvertreter im Aufsichtsrat in GesRZ 1988, 101 [102]), weshalb der Möglichkeit der Reihung der Wahlkandidaten - die nach dem Gesetz der Minderheit nicht zusteht - unter diesem Gesichtspunkt entscheidende Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 7/02d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 7/02d
    Veröff: SZ 2002/177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117440

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012

Dokumentnummer

JJR_20021218_OGH0002_0030OB00007_02D0000_001