Rechtssatz RS0117440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117440
Entscheidungsdatum
18.12.2002
Rechtssatz
Der qualifizierten Aktionärsminderheit von einem Drittel des bei der Hauptverhandlung vertretenen Grundkapitals steht nicht das Recht zu, den Antrag auf Einzelabstimmung über die vom Mehrheitsaktionär auf einer Liste nominierten Personen in einer bestimmten alphabetischen hier: in Reihenfolge zu stellen. Durch die Bestimmung des § 87 Abs 1 Satz 3 AktgG kann nämlich die jeweils letztgereihte Person von einem Minderheitenvertreter ausgebootet werden (Weninger, Minderheitenvertreter im Aufsichtsrat in GesRZ 1988, 101 [102]), weshalb der Möglichkeit der Reihung der Wahlkandidaten - die nach dem Gesetz der Minderheit nicht zusteht - unter diesem Gesichtspunkt entscheidende Bedeutung zukommt.Der qualifizierten Aktionärsminderheit von einem Drittel des bei der Hauptverhandlung vertretenen Grundkapitals steht nicht das Recht zu, den Antrag auf Einzelabstimmung über die vom Mehrheitsaktionär auf einer Liste nominierten Personen in einer bestimmten alphabetischen hier: in Reihenfolge zu stellen. Durch die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Satz 3 AktgG kann nämlich die jeweils letztgereihte Person von einem Minderheitenvertreter ausgebootet werden (Weninger, Minderheitenvertreter im Aufsichtsrat in GesRZ 1988, 101 [102]), weshalb der Möglichkeit der Reihung der Wahlkandidaten - die nach dem Gesetz der Minderheit nicht zusteht - unter diesem Gesichtspunkt entscheidende Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117440
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20021218_OGH0002_0030OB00007_02D0000_001