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Rechtssatz RS0117453

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117453

Geschäftszahl

1Ob6/03v

Entscheidungsdatum

24.02.2003

Rechtssatz

Bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil in einzelnen Aussprüchen als Teilurteil und ließ es die ordentliche Revision gegen dieses mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu, ist eine solche Entscheidung jedoch mit außerordentlicher Revision bekämpfbar, so darf es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Aufhebung des restlichen Teils des Ersturteils mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage entgegen Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bloß deshalb zulassen, weil es einen Gleichklang der Entscheidungen über die außerordentliche Revision und die den Aufhebungsbeschluss tragende Rechtsansicht anstrebt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/03v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 6/03v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117453

Dokumentnummer

JJR_20030224_OGH0002_0010OB00006_03V0000_001