Rechtssatz RS0117472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117472
Entscheidungsdatum
20.03.2003
Rechtssatz
Die in der Konkursordnung nicht eigens geregelte Konkursfähigkeit ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Parteifähigkeit zu beurteilen: Wer parteifähig ist, ist grundsätzlich auch konkursfähig.
Dem durch Nachlassabsonderung geschaffenen Sondervermögen (Absonderungsvermögen) ist auch nach Einantwortung Konkursfähigkeit zuzuerkennen.
Schlagworte
Konkurs; Parteifähigkeit; Seperationsvermögen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117472
Dokumentnummer
JJR_20030320_OGH0002_0080OB00244_02V0000_001