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Rechtssatz RS0117485

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117485

Entscheidungsdatum

16.12.2014

Norm

EG-RL 97/55/EG - vergleichende Werbung 397L0055 Art3a
EG-RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung 32006L0114 Art 4
UWG §1 D1c

Rechtssatz

Nach Artikel 3 a, Absatz eins, der Richtlinie Nr 97/55 EG ist vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, wenn die in Artikel 3 a, Absatz eins, lit a-h genannten Bedingungen positiver oder negativer Art erfüllt sind. Ob eine Eigenschaft wesentlich im Sinne der Litera c, leg cit ist, ist aus der Sicht der Anbieter und der Verbraucher zu beantworten. Danach unwesentliche Eigenschaften können nicht die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung begründen. Ist eine verglichene Eigenschaft wesentlich, so wird sie in der Regel auch für die Verbraucher rechtlich relevant sein. Sachgerecht ist für die Wesentlichkeit und Relevanz eine weite Auslegung, weil von ihr die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung abhängt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/03s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 23/03s
  • 17 Ob 2/11k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 2/11k
    Vgl; Beisatz: Der Markeninhaber ist nicht berechtigt, einem Dritten die Benutzung eines seiner Marke identischen oder ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die alle für eine solche erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. (T1); Bem: Hier: RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung. (T2)
  • 4 Ob 209/14k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 209/14k
    Auch; Beisatz: Vergleichende Werbung ist nur zulässig, wenn sie die in Art 4 RL 2006/114/EG enthaltenen ‑ positiven und negativen ‑ Voraussetzungen zur Gänze erfüllt. (T3); Veröff: SZ 2014/128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117485

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0040OB00023_03S0000_001