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Rechtssatz RS0117486

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117486

Geschäftszahl

4Ob48/03t; 4Ob154/10s

Entscheidungsdatum

12.04.2011

Rechtssatz

Paragraph 33 a, UWG enthält kein abstraktes Werbeverbot für wahre Ankündigungen, sondern knüpft die Zulässigkeit einer solchen Ankündigung an die Einholung einer behördlichen Bewilligung (ebenso auch Paragraph 8, Absatz 3, dUWG). Diese Bestimmung ist nicht produktbezogen und gilt überdies für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einzelne von ihnen zu diskriminieren; sie ist daher als eine - nicht einfuhrbeschränkende - Verkaufsmodalität zu beurteilen. Dass in Fällen des Paragraph 33 c, Absatz 3, letzter Satz UWG eine Ausverkaufsbewilligung nur in besonders berücksichtswürdigen Fällen erteilt werden darf, erscheint vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht unverhältnismäßig vergleiche etwa auch die Wartefrist des Paragraph 8, Absatz 2, dUWG).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/03t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 48/03t
  • 4 Ob 154/10s
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 154/10s
    Vgl; Bem: Vorabentscheidungsverfahren, siehe RS0126735. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117486

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0040OB00048_03T0000_001