Rechtssatz RS0117486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117486
Entscheidungsdatum
12.04.2011
Rechtssatz
§ 33a UWG enthält kein abstraktes Werbeverbot für wahre Ankündigungen, sondern knüpft die Zulässigkeit einer solchen Ankündigung an die Einholung einer behördlichen Bewilligung (ebenso auch § 8 Abs 3 dUWG). Diese Bestimmung ist nicht produktbezogen und gilt überdies für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einzelne von ihnen zu diskriminieren; sie ist daher als eine - nicht einfuhrbeschränkende - Verkaufsmodalität zu beurteilen. Dass in Fällen des § 33c Abs 3 letzter Satz UWG eine Ausverkaufsbewilligung nur in besonders berücksichtswürdigen Fällen erteilt werden darf, erscheint vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht unverhältnismäßig (vgl etwa auch die Wartefrist des § 8 Abs 2 dUWG).Paragraph 33 a, UWG enthält kein abstraktes Werbeverbot für wahre Ankündigungen, sondern knüpft die Zulässigkeit einer solchen Ankündigung an die Einholung einer behördlichen Bewilligung (ebenso auch Paragraph 8, Absatz 3, dUWG). Diese Bestimmung ist nicht produktbezogen und gilt überdies für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einzelne von ihnen zu diskriminieren; sie ist daher als eine - nicht einfuhrbeschränkende - Verkaufsmodalität zu beurteilen. Dass in Fällen des Paragraph 33 c, Absatz 3, letzter Satz UWG eine Ausverkaufsbewilligung nur in besonders berücksichtswürdigen Fällen erteilt werden darf, erscheint vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht unverhältnismäßig vergleiche etwa auch die Wartefrist des Paragraph 8, Absatz 2, dUWG).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 48/03t
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 48/03t
- 4 Ob 154/10s
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 154/10s
Vgl; Bem: Vorabentscheidungsverfahren, siehe RS0126735. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117486
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0040OB00048_03T0000_001