Rechtssatz RS0117537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117537
Entscheidungsdatum
10.03.2003
Rechtssatz
Im Rahmen des Ausnahmetatbestandes des § 41 Abs 3 KartG ist beim Konzernbegriff auf die bloße Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme abzustellen.Im Rahmen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 41, Absatz 3, KartG ist beim Konzernbegriff auf die bloße Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme abzustellen.
Dies hat jedenfalls insoweit zu gelten, als die gesellschaftsrechtliche Position so stark ist, dass die beherrschende Gesellschaft mit Maßnahmen, die nicht selbst als Zusammenschluss nach § 41 Abs 1 und 2 KartG zu prüfen wären, das Wettbewerbsverhalten der beherrschten Gesellschaft maßgeblich beeinflussen könnte (etwa Satzungsänderungen). Eine vollständige und endgültige Abhängigkeit aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Position ist jedenfalls bei einer 75 % übersteigenden Beteiligung, und daher erst recht bei einer 100 %igen Tochtergesellschaft anzunehmen.Dies hat jedenfalls insoweit zu gelten, als die gesellschaftsrechtliche Position so stark ist, dass die beherrschende Gesellschaft mit Maßnahmen, die nicht selbst als Zusammenschluss nach Paragraph 41, Absatz eins und 2 KartG zu prüfen wären, das Wettbewerbsverhalten der beherrschten Gesellschaft maßgeblich beeinflussen könnte (etwa Satzungsänderungen). Eine vollständige und endgültige Abhängigkeit aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Position ist jedenfalls bei einer 75 % übersteigenden Beteiligung, und daher erst recht bei einer 100 %igen Tochtergesellschaft anzunehmen.
Schlagworte
Zusammenschluss Bahn/Post; Prozent
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117537
Dokumentnummer
JJR_20030310_OGH0002_0160OK00020_0200000_003