Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0117538×

Rechtssatz RS0117538

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117538

Geschäftszahl

16Ok20/02; 16Ok16/04

Entscheidungsdatum

30.05.2005

Rechtssatz

Beim Konzernbegriff im Rahmen des Paragraph 41, Absatz 3, KartG kann auch der bloßen Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme Bedeutung zukommen. Paragraph 41, Absatz 3, KartG in Verbindung mit Paragraph 15, AktG ist dahin zu verstehen, dass neben der einheitlichen Leitung von Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken (Paragraph 15, Absatz eins, AktG) und der sonstigen Beherrschung (zweiter Fall des Paragraph 15, Absatz 2, AktG) der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen (erster Fall des Paragraph 15, Absatz 2, AktG) ein solches Gewicht zukommen kann, dass es gerechtfertigt ist, deren Verhältnis zueinander unabhängig von einer konkreten einheitlichen Leitung als Konzernverhältnis anzusehen. Zwischen 100%igen Tochter- und Enkelgesellschaften und ihrer Muttergesellschaft ist jeweils von einem Konzern im Sinn der "Fiktion" des Paragraph 15, Absatz 2, AktG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, KartG auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 20/02
    Entscheidungstext OGH 10.03.2003 16 Ok 20/02
  • 16 Ok 16/04
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 16/04
    Ähnlich; Beisatz: §41 Abs 3 KartG ist dahin zu verstehen, dass neben der einheitlichen Leitung von Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken (§ 15 Abs 1 AktG; § 115 Abs 1 GmbHG) und der sonstigen Beherrschung (§ 15 Abs 2 AktG; § 115 Abs 2 GmbHG jeweils 2. Fall) der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung (§ 15 Abs 2 AktG; § 115 Abs 2 GmbHG jeweils 1. Fall) ein solches Gewicht zukommen kann, dass es gerechtfertigt ist, deren Verhältnis zueinander unabhängig von einer konkreten einheitlichen Leitung als Konzernverhältnis anzusehen. (T1); Beisatz: Nach den Umständen des Einzelfalls kann es für die Annahme eines Konzernverhältnisses genügen, wenn die beteiligten Unternehmen im Sinn des § 41 Abs 1 Z 5 KartG miteinander verbunden sind. (T2)

Schlagworte

Zusammenschluss Bahn/Postbus; Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117538

Dokumentnummer

JJR_20030310_OGH0002_0160OK00020_0200000_004