Rechtssatz RS0117539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117539
Entscheidungsdatum
10.03.2003
Rechtssatz
Der Staat ist im Rahmen seiner verschiedenen Beteiligungen dann als Konzern iSd § 41 Abs 3 KartG iVm § 15 Abs 1 KartG anzusehen, wenn bereits eine einheitliche Leitung (§ 15 Abs 1 AktG) besteht, oder wenn bei einer beherrschenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gesetzliche organisationsrechtliche Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben der Festlegung einer einheitlichen Geschäftspolitik nicht entgegenstehen bzw durch diese schon vorgegeben ist.Der Staat ist im Rahmen seiner verschiedenen Beteiligungen dann als Konzern iSd Paragraph 41, Absatz 3, KartG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, KartG anzusehen, wenn bereits eine einheitliche Leitung (Paragraph 15, Absatz eins, AktG) besteht, oder wenn bei einer beherrschenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gesetzliche organisationsrechtliche Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben der Festlegung einer einheitlichen Geschäftspolitik nicht entgegenstehen bzw durch diese schon vorgegeben ist.
Schlagworte
Zusammenschluss Bahn/Postbus
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117539
Dokumentnummer
JJR_20030310_OGH0002_0160OK00020_0200000_005