Rechtssatz RS0117540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117540
Entscheidungsdatum
10.03.2003
Norm
AktG §15
KartG 1988 §41 Abs3
ÖIAG-Gesetz 2000 §8
ÖIAG-Gesetz 2000 §11
Rechtssatz
Im Verhältnis zwischen ÖBB und ÖIAG bzw Postbus AG sprechen sowohl die inhaltlichen gesetzlichen Vorgaben als auch die organisatorischen Rahmenbedingungen gegen die Möglichkeit einer effektiven Abstimmung der Geschäftspolitik der betreffenden Unternehmen im Sinne eines Konzerns.
§ 1ÖIAG-Gesetz 2000 BGBl I 24/2000 hält als erste Aufgabe das Abgeben von Anteilen ("Privatisierungsmanagement") fest; zu diesem Zweck kann die ÖIAG bei den von ihr mehrheitlich gehaltenen Unternehmen Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt aber §11 Abs2 ÖIAG-Gesetz, nachdem die Bildung eines Konzernverhältnisses ausdrücklich ausgeschlossen wird; durch diese "spätere Sonderbestimmung" wird jedenfalls die Anwendung der allgemeinen Regelung des §41 Abs3 KartG iVm §15 AktG ausgeschlossen.Paragraph eins Ö, römisch eins A, G, -, G, e, s, e, t, z, 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2000, hält als erste Aufgabe das Abgeben von Anteilen ("Privatisierungsmanagement") fest; zu diesem Zweck kann die ÖIAG bei den von ihr mehrheitlich gehaltenen Unternehmen Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt aber §11 Abs2 ÖIAG-Gesetz, nachdem die Bildung eines Konzernverhältnisses ausdrücklich ausgeschlossen wird; durch diese "spätere Sonderbestimmung" wird jedenfalls die Anwendung der allgemeinen Regelung des §41 Abs3 KartG in Verbindung mit §15 AktG ausgeschlossen.
Schlagworte
Zusammenschluss Bahn/Postbus
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117540
Dokumentnummer
JJR_20030310_OGH0002_0160OK00020_0200000_006