Rechtssatz RS0117545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117545
Entscheidungsdatum
13.09.2006
Rechtssatz
Einem Vermieter, der das Ergebnis einer auf bestimmte Zinsperioden eingeschränkten Mietzinsüberprüfung über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus akzeptiert (hier: konkludentes Anerkenntnis des Vermieters durch gänzliche Erfüllung des vom Mieter schriftlich geltend gemachten, über den Überprüfungszeitraum hinausreichenden Rückzahlungsanspruches des Mieters zu einem Zeitpunkt, als dem Mieter gemäß § 44 MRG idF der WRN 1999 noch ein aufrechter Anfechtungsanspruch zustand), ist es verwehrt, sich nach Ablauf der Präklusionsfrist wieder an der ursprünglichen Mietzinsvereinbarung zu orientieren.Einem Vermieter, der das Ergebnis einer auf bestimmte Zinsperioden eingeschränkten Mietzinsüberprüfung über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus akzeptiert (hier: konkludentes Anerkenntnis des Vermieters durch gänzliche Erfüllung des vom Mieter schriftlich geltend gemachten, über den Überprüfungszeitraum hinausreichenden Rückzahlungsanspruches des Mieters zu einem Zeitpunkt, als dem Mieter gemäß Paragraph 44, MRG in der Fassung der WRN 1999 noch ein aufrechter Anfechtungsanspruch zustand), ist es verwehrt, sich nach Ablauf der Präklusionsfrist wieder an der ursprünglichen Mietzinsvereinbarung zu orientieren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 208/02b
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 208/02b
- 3 Ob 150/06i
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 150/06i
Ähnlich; Beisatz: Die Annahme eines schlüssigen Anerkenntnisses der Unwirksamkeit der seinerzeitigen Mietzinsvereinbarung ist nur zu rechtfertigen, wenn es Zinsperioden betrifft, die über den von der Mietzinsüberprüfung erfassten Zeitraum hinausreichen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117545
Dokumentnummer
JJR_20030121_OGH0002_0050OB00208_02B0000_001