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Rechtssatz RS0117555

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117555

Geschäftszahl

5Ob281/02p

Entscheidungsdatum

17.12.2002

Rechtssatz

Die Fälligkeit einer betagten Forderung ist nur so weit als vorhanden anzusehen, als es zum Zweck der Geltendmachung im Konkurs erforderlich ist. Materiellrechtlich ändert sich jedoch die Fälligkeit nicht. Außerhalb des Konkurses, also insbesondere im Hinblick auf Dritte, kann die Forderung nur geltend gemacht werden, wenn die Fälligkeit bereits gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 281/02p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 281/02p
    Veröff: SZ 2002/175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117555

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0050OB00281_02P0000_001