Rechtssatz RS0117555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117555
Entscheidungsdatum
17.12.2002
Rechtssatz
Die Fälligkeit einer betagten Forderung ist nur so weit als vorhanden anzusehen, als es zum Zweck der Geltendmachung im Konkurs erforderlich ist. Materiellrechtlich ändert sich jedoch die Fälligkeit nicht. Außerhalb des Konkurses, also insbesondere im Hinblick auf Dritte, kann die Forderung nur geltend gemacht werden, wenn die Fälligkeit bereits gekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117555
Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0050OB00281_02P0000_001