Rechtssatz RS0117566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117566
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Norm
AußStrG idF KindRÄG 2001 §209
Rechtssatz
Die durch § 209 AußStrG idF KindRÄG 2001 im Interesse der Geheimhaltung der Vermögensverhältnisse der beteiligten Minderjährigen verfügte Beschränkung der gerichtlichen Auskünfte erstreckt sich auch auf die Akteneinsicht und verdrängt insoweit die Regelungen der Geo. Das damit statuierte ausnahmslose Weitergabeverbot personenbezogener Daten gegenüber Dritten betrifft zwar ausdrücklich nur die Vermögensverhältnisse (minderjähriger) Pflegebefohlener; die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist aber auch in Sachwalterschaftsverfahren beachtenswert.Die durch Paragraph 209, AußStrG in der Fassung KindRÄG 2001 im Interesse der Geheimhaltung der Vermögensverhältnisse der beteiligten Minderjährigen verfügte Beschränkung der gerichtlichen Auskünfte erstreckt sich auch auf die Akteneinsicht und verdrängt insoweit die Regelungen der Geo. Das damit statuierte ausnahmslose Weitergabeverbot personenbezogener Daten gegenüber Dritten betrifft zwar ausdrücklich nur die Vermögensverhältnisse (minderjähriger) Pflegebefohlener; die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist aber auch in Sachwalterschaftsverfahren beachtenswert.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 48/03i
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 48/03i
Veröff: SZ 2003/22
- 7 Ob 69/04d
Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 69/04d
- 9 Ob 15/07g
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 9 Ob 15/07g
Vgl auch; nur: Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist aber auch in Sachwalterschaftsverfahren beachtenswert. (T1); Beisatz: Das rechtlicheInteresse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse oder über ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden hinausreicht. (T2)
- 4 Ob 238/17d
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 238/17d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117566
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Dokumentnummer
JJR_20030319_OGH0002_0070OB00048_03I0000_001