Rechtssatz RS0117575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117575
Entscheidungsdatum
19.12.2016
Rechtssatz
Wird auf die Einräumung eins Notwegs in ganz bestimmter Form ausdrücklich verzichtet und erweist sich in der Folge gerade diese Notwegvariante als die bei Abwägung der Interessen günstigste, dann ist das Begehren auf Einräumung eines Notwegs abzuweisen, weil der Mangel der (Not-)Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Notwegewerbers zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 265/02f
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 265/02f
- 6 Ob 36/16m
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 36/16m
Beisatz: Hier: Den Antragstellern war anlässlich des Erwerbs der Liegenschaft zu einem stark verminderten Kaufpreis bekannt, dass ihre Rechtsvorgänger eine klare Regelung zum Umfang der bereits bestehenden Servitut getroffen hatten, in der auch deren „eigenmächtige Ausweitung“ ausdrücklich ausgeschlossen wurde – Abweisung des Begehrens auf Einräumung eines Notwegs wegen auffallender Sorglosigkeit. (T1)
- 5 Ob 221/16k
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 221/16k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117575
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0010OB00265_02F0000_001