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Rechtssatz RS0117575

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117575

Entscheidungsdatum

19.12.2016

Norm

NWG §2 Abs1

Rechtssatz

Wird auf die Einräumung eins Notwegs in ganz bestimmter Form ausdrücklich verzichtet und erweist sich in der Folge gerade diese Notwegvariante als die bei Abwägung der Interessen günstigste, dann ist das Begehren auf Einräumung eines Notwegs abzuweisen, weil der Mangel der (Not-)Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Notwegewerbers zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 265/02f
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 265/02f
  • 6 Ob 36/16m
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 36/16m
    Beisatz: Hier: Den Antragstellern war anlässlich des Erwerbs der Liegenschaft zu einem stark verminderten Kaufpreis bekannt, dass ihre Rechtsvorgänger eine klare Regelung zum Umfang der bereits bestehenden Servitut getroffen hatten, in der auch deren „eigenmächtige Ausweitung“ ausdrücklich ausgeschlossen wurde – Abweisung des Begehrens auf Einräumung eines Notwegs wegen auffallender Sorglosigkeit. (T1)
  • 5 Ob 221/16k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 221/16k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117575

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0010OB00265_02F0000_001