Rechtssatz RS0117578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117578
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Bei der Vertragsübernahme setzt die neue Partei, die in das Vertragsverhältnis (in casu: Bestandvertrag) zur Gänze eintritt, die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen, somit nicht nur etwa für die Schädigung des Bestandobjekts selbst, sondern auch für an den übrigen Gütern des Bestandgebers herbeigeführten Schäden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 152/02p
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 152/02p
Veröff: SZ 2003/49
- 1 Ob 74/09b
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 74/09b
Auch; Beisatz: Hier: Beschädigung der an das Bestandobjekt angrenzenden Grundstücke des Vermieters. (T1)
Beisatz: Nach dem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis bestehen gegen den früheren Bestandnehmer keine vertraglichen Schadenersatzansprüche mehr. (T2)
- 5 Ob 122/15z
Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 122/15z
Vgl auch
- 9 ObA 75/17w
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 75/17w
Auch
- 2 Ob 159/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2023 2 Ob 159/23f
- 4 Ob 168/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 4 Ob 168/23v
vgl; Beisatz: Die neue Partei, die in ein Vertragsverhältnis zur Gänze eintritt, setzt die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen. (T3)
- 1 Ob 144/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2024 1 Ob 144/24v
nur: Die neue Partei setzt die Person der bisherigen Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117578
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0010OB00152_02P0000_001