Rechtssatz RS0117587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117587
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Rechtssatz
Der Ablauf einer materiell-rechtlichen Frist des Verwaltungsrechts ist an sich in analoger Anwendung der §§ 902f ABGB zu ermitteln, soweit es an spezifischen verwaltungsrechtlichen Regeln mangelt.Der Ablauf einer materiell-rechtlichen Frist des Verwaltungsrechts ist an sich in analoger Anwendung der Paragraphen 902 f, ABGB zu ermitteln, soweit es an spezifischen verwaltungsrechtlichen Regeln mangelt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 9/03k
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 9/03k
Veröff: SZ 2003/29
- 10 ObS 90/20p
Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 90/20p
- 10 ObS 184/21p
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 ObS 184/21p
Beisatz: § 902 Abs 2 ABGB und die entsprechenden Regeln des Europäischen Fristenberechnungsübereinkommens sind auf die Fristen des KBGG, die auf die Vollendung von Lebensmonaten abstellen, nicht anwendbar weshalb der Tag der Geburt mitzurechnen ist (vgl 10 ObS 148/14 SSV-NF 29/59; 10 ObS 160/20g). (T1)
Beisatz: Bei der Frist nach § 7 Abs 3 MuKiPassV für die Vornahme der zweiten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung handelt es sich um keine Wochenfrist nach der Geburt, auf die § 902 Abs 2 ABGB anzuwenden wäre, sondern um eine Altersstufe, in der die Mutter-Kind-Pass-Untersuchung durchgeführt werden muss. Eine Lebenswoche endet deshalb bereits an dem Tag, der nach seiner Benennung dem dem Geburtstag entsprechenden Tag vorangeht. (T2)
Beisatz: Auch wenn der letzte Tag der siebenten Lebenswoche des Kindes auf einen Sonntag fällt, erstreckt sich die für die zweite Mutter-Kind-Pass-Untersuchung vorgesehene Frist des § 7 Abs 3 MuKiPassV nach § 903 Satz 3 ABGB noch bis zum darauffolgenden Montag. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117587
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0010OB00009_03K0000_004