Rechtssatz RS0117600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117600
Entscheidungsdatum
13.05.2003
Rechtssatz
§ 40 Abs 1 zweiter Satz StPO normiert eine Entscheidungskompetenz der Ratskammer in Bezug auf den Ausschluss einer Person von der Verteidigung für die Fälle deren zeugenschaftlicher Einvernahme im Vorverfahren sowie des Antrages auf deren Vorladung als Zeugen zur Hauptverhandlung, wogegen die Ausschlusswirkung bereits erfolgter Ladung zur Hauptverhandlung gemäß § 40 Abs 1 erster Satz StPO ex lege eintritt. Diesfalls bedarf es demgemäß keiner Beschlussfassung, sondern nur einer entsprechenden Verständigung des Angeklagten, die im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 1 StPO) vom Vorsitzenden vorzunehmen und allenfalls mit der Aufforderung zu verbinden ist, einen anderen Verteidiger namhaft zu machen.Sollte ausnahmsweise (etwa infolge Antragstellung oder tatsächlichen Einschreitens des Ausgeschlossenen in der Hauptverhandlung) eine -deklarative- Beschlussfassung erforderlich sein, käme diese gemäß § 13 Abs 3 StPO ebenfalls dem Vorsitzenden zu.Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz StPO normiert eine Entscheidungskompetenz der Ratskammer in Bezug auf den Ausschluss einer Person von der Verteidigung für die Fälle deren zeugenschaftlicher Einvernahme im Vorverfahren sowie des Antrages auf deren Vorladung als Zeugen zur Hauptverhandlung, wogegen die Ausschlusswirkung bereits erfolgter Ladung zur Hauptverhandlung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz StPO ex lege eintritt. Diesfalls bedarf es demgemäß keiner Beschlussfassung, sondern nur einer entsprechenden Verständigung des Angeklagten, die im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Paragraph 221, Absatz eins, StPO) vom Vorsitzenden vorzunehmen und allenfalls mit der Aufforderung zu verbinden ist, einen anderen Verteidiger namhaft zu machen.Sollte ausnahmsweise (etwa infolge Antragstellung oder tatsächlichen Einschreitens des Ausgeschlossenen in der Hauptverhandlung) eine -deklarative- Beschlussfassung erforderlich sein, käme diese gemäß Paragraph 13, Absatz 3, StPO ebenfalls dem Vorsitzenden zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117600
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20030513_OGH0002_0110OS00057_0300000_001