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Rechtssatz RS0117600

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117600

Geschäftszahl

11Os57/03

Entscheidungsdatum

13.05.2003

Rechtssatz

Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz StPO normiert eine Entscheidungskompetenz der Ratskammer in Bezug auf den Ausschluss einer Person von der Verteidigung für die Fälle deren zeugenschaftlicher Einvernahme im Vorverfahren sowie des Antrages auf deren Vorladung als Zeugen zur Hauptverhandlung, wogegen die Ausschlusswirkung bereits erfolgter Ladung zur Hauptverhandlung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz StPO ex lege eintritt. Diesfalls bedarf es demgemäß keiner Beschlussfassung, sondern nur einer entsprechenden Verständigung des Angeklagten, die im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Paragraph 221, Absatz eins, StPO) vom Vorsitzenden vorzunehmen und allenfalls mit der Aufforderung zu verbinden ist, einen anderen Verteidiger namhaft zu machen.Sollte ausnahmsweise (etwa infolge Antragstellung oder tatsächlichen Einschreitens des Ausgeschlossenen in der Hauptverhandlung) eine -deklarative- Beschlussfassung erforderlich sein, käme diese gemäß Paragraph 13, Absatz 3, StPO ebenfalls dem Vorsitzenden zu.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 57/03
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 11 Os 57/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117600

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20030513_OGH0002_0110OS00057_0300000_001