Rechtssatz RS0117607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117607
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Rechtssatz
Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, müssen mit der Wirklichkeit übereinstimmen.
Der Titel eines Professors (Universitätsprofessors) wird als Berufsbezeichnung für den Inhaber eines entsprechenden Amtes angesehen, das - zumindest im medizinischen Bereich - ein besonderes Vertrauen bei den angesprochenen Verkehrskreisen genießt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 96/03a
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 96/03a
- 4 Ob 141/03v
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 141/03v
nur: Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, müssen mit der Wirklichkeit übereinstimmen. (T1)
Beisatz: Hier: Der Verkehr unterliegt dem falschen Eindruck, der Beklagte habe ein Universitätsstudium abgeschlossen und nicht nur einen Fachhochschul-Lehrgang absolviert, falls er den in § 5 Abs 2 erster Satz Fachhochschul-StudienG vorgeschriebenen Titelzusatz "(FH)" bei schriftlicher Nennung seines Namens nicht verwendet. (T2)
- 4 Ob 68/09t
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 68/09t
Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch die UWG-Nov 2007 nichts geändert. (T3)
- 4 Ob 134/15g
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 134/15g
nur T1; Beisatz: Hier: Irreführende Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ bzw „Augenklinik“ für eine augenärztliche Praxis. (T4)
- 4 Ob 181/17x
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 181/17x
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117607
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0040OB00096_03A0000_001