Rechtssatz RS0117611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117611
Entscheidungsdatum
24.06.2014
Rechtssatz
Dient eine Website nur der Werbung, ohne dass Verträge auf elektronischem Weg abgeschlossen werden können, so ist für die Anwendung der §§ 9 ff ECG und damit auch des § 11 ECG kein Raum. Den Betreiber einer Homepage trifft daher die in § 11 ECG normierte Verpflichtung nicht, Vertragsbestimmungen und (allfällige) allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Website zugänglich zu machen.Dient eine Website nur der Werbung, ohne dass Verträge auf elektronischem Weg abgeschlossen werden können, so ist für die Anwendung der Paragraphen 9, ff ECG und damit auch des Paragraph 11, ECG kein Raum. Den Betreiber einer Homepage trifft daher die in Paragraph 11, ECG normierte Verpflichtung nicht, Vertragsbestimmungen und (allfällige) allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Website zugänglich zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117611
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014
Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0040OB00080_03Y0000_001