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Rechtssatz RS0117637×

Rechtssatz RS0117637

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117637

Geschäftszahl

1Ob22/03x

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Rechtssatz

Schiedsvereinbarungen sind unzulässig, bei denen das öffentliche Interesse so bedeutsam ist, dass die amtswegige Verfahrenseinleitung möglich oder geboten ist oder die amtwegige Beteiligung eines Vertreters der öffentlichen Interessen in Frage kommt bzw dass die Schiedsrichter eine Entscheidung oder Verfügung treffen müssten, die kraft ihrer Besonderheit nur ein mit staatlicher Autorität ausgestattetes Gericht fällen könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 22/03x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 22/03x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117637

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0010OB00022_03X0000_001