Rechtssatz RS0117646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117646
Entscheidungsdatum
27.05.2003
Norm
TirAbk Art11 Abs1 Satz2
Rechtssatz
Wurde die Bescheinigung über die Erledigung eines Carnet TIR missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt, so genügt es, in der Notifikation gemäß §11 Abs1 zweiter Satz TIR auf diesen Umstand hinzuweisen. Die Anführung von Details der missbräuchlichen oder betrügerischen Handlungen, die der Erledigung eines Carnet TIR durch das Bestimmungszollamt zugrunde lagen, ist zweckmäßig, als Anspruchsvoraussetzung gegenüber dem bürgenden Verband jedoch nicht zwingend erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117646
Dokumentnummer
JJR_20030527_OGH0002_0010OB00040_03V0000_005