Rechtssatz RS0117647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117647
Entscheidungsdatum
15.04.2008
Rechtssatz
Art 8 Abs 7 TIR ist dahin auszulegen, dass die vor Inanspruchnahme des bürgenden Verbands erforderliche Vorkehrung der Zollbehörde, die Entrichtung der fälligen Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben - soweit möglich - von den unmittelbaren Abgabenschuldnern zu verlangen, lediglich der dem gemeinen Bürgen gebotenen Vorausmahnung des Zollschuldners entspricht. Die Bürgschaft des Verbands ist dagegen keine Ausfallbürgschaft (selbst in abgeschwächter Form).Artikel 8, Absatz 7, TIR ist dahin auszulegen, dass die vor Inanspruchnahme des bürgenden Verbands erforderliche Vorkehrung der Zollbehörde, die Entrichtung der fälligen Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben - soweit möglich - von den unmittelbaren Abgabenschuldnern zu verlangen, lediglich der dem gemeinen Bürgen gebotenen Vorausmahnung des Zollschuldners entspricht. Die Bürgschaft des Verbands ist dagegen keine Ausfallbürgschaft (selbst in abgeschwächter Form).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117647
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20030527_OGH0002_0010OB00040_03V0000_006