Rechtssatz RS0117655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117655
Geschäftszahl
10ObS394/02t
Entscheidungsdatum
17.06.2003
Norm
B-VG Art89
KGG §2 Abs2 Z1
KGG §2 Abs6
Rechtssatz
Dass der Gesetzgeber für die Anpassung der Karenzgeldleistungen in Hinsicht auf die Zuverdienstgrenze analog dem (Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) BGBl I Nr 103/2001) der Sache nach auf das Regelhöchstausmaß des Anspruchs auf Karenzgeld (§ 11 Abs 1 KGG) abstellte, erscheint verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Der Gesetzgeber hat eine Anpassung der für den Anspruch auf Karenzgeld unschädlichen Zuverdienstgrenze analog dem Kinderbetreuungsgeld (14.600 EUR) bewusst nur für Geburten ab 1. 7. 2000 getroffen. Für Geburten vor dem 1.7.2000 sollen die Geringfügigkeitsgrenzen wie bisher gelten.Dass der Gesetzgeber für die Anpassung der Karenzgeldleistungen in Hinsicht auf die Zuverdienstgrenze analog dem (Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,) der Sache nach auf das Regelhöchstausmaß des Anspruchs auf Karenzgeld (Paragraph 11, Absatz eins, KGG) abstellte, erscheint verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Der Gesetzgeber hat eine Anpassung der für den Anspruch auf Karenzgeld unschädlichen Zuverdienstgrenze analog dem Kinderbetreuungsgeld (14.600 EUR) bewusst nur für Geburten ab 1. 7. 2000 getroffen. Für Geburten vor dem 1.7.2000 sollen die Geringfügigkeitsgrenzen wie bisher gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117655
Dokumentnummer
JJR_20030617_OGH0002_010OBS00394_02T0000_002