Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0117668×

Rechtssatz RS0117668

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117668

Geschäftszahl

9ObA14/03d

Entscheidungsdatum

07.05.2003

Rechtssatz

Paragraph 121, ZPO kann nicht für jene besonderen Fälle der Zustellung im Ausland herangezogen werden, bei denen an Personen oder Einrichtungen zugestellt werden soll, die sich auf ihre diplomatische Immunität berufen. Für einen derartigen Fall gelten spezielle Normen, so etwa Paragraph 11, ZustG. Da die Durchführung (ebenso wie die Verweigerung) eines Rechtshilfeersuchens um Zustellung dem Hoheitsbereich eines Staates (acta iure imperii) zuzurechnen ist, steht nach Berufung der beklagten Partei auf ihre diplomatische Immunität - mangels eines diese Frage regelnden Abkommens zwischen Österreich und der beklagten Partei - nur mehr der diplomatische Weg offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117668

Dokumentnummer

JJR_20030507_OGH0002_009OBA00014_03D0000_001