Rechtssatz RS0117668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117668
Entscheidungsdatum
07.05.2003
Rechtssatz
§ 121 ZPO kann nicht für jene besonderen Fälle der Zustellung im Ausland herangezogen werden, bei denen an Personen oder Einrichtungen zugestellt werden soll, die sich auf ihre diplomatische Immunität berufen. Für einen derartigen Fall gelten spezielle Normen, so etwa § 11 ZustG. Da die Durchführung (ebenso wie die Verweigerung) eines Rechtshilfeersuchens um Zustellung dem Hoheitsbereich eines Staates (acta iure imperii) zuzurechnen ist, steht nach Berufung der beklagten Partei auf ihre diplomatische Immunität - mangels eines diese Frage regelnden Abkommens zwischen Österreich und der beklagten Partei - nur mehr der diplomatische Weg offen.Paragraph 121, ZPO kann nicht für jene besonderen Fälle der Zustellung im Ausland herangezogen werden, bei denen an Personen oder Einrichtungen zugestellt werden soll, die sich auf ihre diplomatische Immunität berufen. Für einen derartigen Fall gelten spezielle Normen, so etwa Paragraph 11, ZustG. Da die Durchführung (ebenso wie die Verweigerung) eines Rechtshilfeersuchens um Zustellung dem Hoheitsbereich eines Staates (acta iure imperii) zuzurechnen ist, steht nach Berufung der beklagten Partei auf ihre diplomatische Immunität - mangels eines diese Frage regelnden Abkommens zwischen Österreich und der beklagten Partei - nur mehr der diplomatische Weg offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117668
Dokumentnummer
JJR_20030507_OGH0002_009OBA00014_03D0000_001