Rechtssatz RS0117672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117672
Entscheidungsdatum
29.04.2015
Norm
EG Amsterdam Art141
EGV Maastricht Art119
Rechtssatz
1. Art 141 EG gilt nach dem weiten Entgeltsbegriff des EuGH auch für betriebliche Pensionsregelungen, gleichgültig ob sie sich als Ergänzung des gesetzlichen Sozialversicherungssystems darstellen oder an die Stelle der gesetzlichen Sozialversicherung treten. Betriebspensionen werden nämlich auf Grund des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses gewährt.1. Artikel 141, EG gilt nach dem weiten Entgeltsbegriff des EuGH auch für betriebliche Pensionsregelungen, gleichgültig ob sie sich als Ergänzung des gesetzlichen Sozialversicherungssystems darstellen oder an die Stelle der gesetzlichen Sozialversicherung treten. Betriebspensionen werden nämlich auf Grund des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses gewährt.
2. Ein unterschiedliches Pensionsanfallsalter in betrieblichen Pensionsregelungen verstößt selbst dann gegen Art 141 EG, wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen dem nationalen Sozialversicherungssystem entspricht.2. Ein unterschiedliches Pensionsanfallsalter in betrieblichen Pensionsregelungen verstößt selbst dann gegen Artikel 141, EG, wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen dem nationalen Sozialversicherungssystem entspricht.
3. Gemäß dem Urteil Barber (Urteil des EuGH vom 17. 5. 1990, Rs 262/88, Barber, Slg 1990, I-1889) kann die unmittelbare Wirkung von ex-Art 119 EGV zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Betriebsrenten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. 5. 1990 geschuldet werden. Diese zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Anschluss an ein Betriebsrentensystem (mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EuGH).
4. Die Regelung, dass bei weiblichen Betriebsangehörigen im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen Dienstzeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht auf die Mindestzeit von 10 Dienstjahren für die Betriebspension anrechenbar seien, diskriminiert Frauen unmittelbar auf Grund des Geschlechts beim Anschluss an das Betriebsrentensystem der Beklagten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 256/02s
Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 256/02s
- 9 ObA 48/06h
Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 ObA 48/06h
Vgl aber; Beisatz: Soweit von der Rechtsprechung geschlechtsspezifische Einkommensdifferenzen auch bei vor dem 1.1.1994 eingegangenen Arbeitsverhältnissen als diskriminierend beurteilt wurden, handelte es sich dabei um Anwendungen des Art 141 EG (ex Art 110 EGV) und betrafen diese Entscheidungen auch nur nach dem 1.1. 1994 entstandene Einkommensansprüche. Im vorliegenden Fall standen aber der beim Eintritt des Klägers im Jahre 1982 geltende KollV und folglich auch der damals abgeschlossene Angestelltenvertrag in voller Übereinstimmung mit der Rechtsordnung. (T1)
- 9 ObA 70/12b
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 70/12b
Vgl; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Hier: Altersdiskriminierung bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags. (T2)
- 9 ObA 11/15f
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 11/15f
Auch
- 9 ObA 10/15h
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 10/15h
Auch; Beisatz: Hier: Pension nach § 81 DO.A, die je nach Entfernung zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter – das aber für Männer und Frauen unterschiedlich ist – stärker gekürzt wird und daher Männer und Frauen in unterschiedlicher Weise erfasst. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117672
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20030423_OGH0002_009OBA00256_02S0000_002