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Rechtssatz RS0117674

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117674

Geschäftszahl

7Ob103/03b

Entscheidungsdatum

28.05.2003

Norm

KFG 1967 §62
Multilaterales Garantieabk Art1
EG-RL 2000/26/EG - Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 32000L0026

Rechtssatz

Grundgedanke der RL 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.5.2000, ABl. Nr. L181, wie auch aller auf einheitliche KFZ-Haftpflichtvorschriften ausgerichteten maßgeblichen Garantieabkommen und europarechtlichen Akte ist eine wesentliche Vereinfachung und Erleichterung der Durchsetzung von Ersatzansprüchen bei Straßenverkehrsunfällen mit Auslandsberührung. Es kommt nicht darauf an, ob das gesamte Kennzeichen des einreisenden (unfallbeteiligten) Fahrzeuges bekannt war oder nicht. Die durch die nicht vollständige Ermittlung des ausländischen Kennzeichens und damit des tatsächlichen Schädigers verbleibende Unsicherheit geht demnach gleichermaßen zu Lasten des jeweils haftungsmäßig betroffenen nationalen Versicherungsbüros in deren wechselseitigem Innenverhältnis und steht somit der (direkten) Geltendmachung solcher Schadenersatzansprüche durch Klage des Geschädigten gegen das nationale Versicherungsbüro in seinem Wohnsitzstaat nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 103/03b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 103/03b
    Veröff: SZ 2003/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117674

Dokumentnummer

JJR_20030528_OGH0002_0070OB00103_03B0000_001