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Rechtssatz RS0117678

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117678

Geschäftszahl

7Ob120/03b

Entscheidungsdatum

28.05.2003

Rechtssatz

Im Verfahren zur Beweissicherung durch Sachverständige ist ausschließlich die Befundnahme vorzunehmen, die Erstattung eines Gutachtens über strittige Fragen bildet nicht den Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens. Es hat aber auch dann bei der Unanfechtbarkeit eines die Beweissicherung bewilligenden Beschlusses zu bleiben, wenn der Beweissicherungsantrag und der darüber ergehende Beschluss über die eigentliche Befundaufnahme hinausgingen und bereits Elemente eines Gutachtensauftrages enthielten. Ein allfällig auftragsgemäß erstattetes, über die Befundaufnahme hinausgehendes Gutachten wäre im (nachfolgenden) Prozess unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 120/03b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 120/03b
    Veröff: SZ 2003/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117678

Dokumentnummer

JJR_20030528_OGH0002_0070OB00120_03B0000_001