Rechtssatz RS0117706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117706
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Rechtssatz
Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den §§ 3, 4 MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. Ebensowenig wie die Erfüllung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im außerstreitigen Rechtsweg durchgesetzt werden kann, kann der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 6 MRG angebracht werden.Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den Paragraphen 3, 4, MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach Paragraph 37, MRG durchgesetzt werden. Ebensowenig wie die Erfüllung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im außerstreitigen Rechtsweg durchgesetzt werden kann, kann der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, MRG angebracht werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 45/03h
Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 45/03h
- 2 Ob 126/08f
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 126/08f
Auch; nur: Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. (T1)
- 5 Ob 110/15k
Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 110/15k
Auch; nur T1
- 5 Ob 181/16b
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 181/16b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Behauptete Verpflichtung eines Mieters zur Wiederherstellung einer Loggia‑Verglasung auf dessen eigene Kosten, nachdem diese wegen Erhaltungsarbeiten an Fassade und Loggia‑Böden entfernt worden war. (T2)
- 5 Ob 237/16p
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 237/16p
Auch
- 5 Ob 122/17b
Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 122/17b
Auch
- 3 Ob 104/20w
Entscheidungstext OGH 10.12.2020 3 Ob 104/20w
- 5 Ob 27/22i
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 5 Ob 27/22i
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG. (T3)
- 5 Ob 199/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2026 5 Ob 199/25p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117706
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20030331_OGH0002_0050OB00045_03H0000_001