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Rechtssatz RS0117714

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117714

Geschäftszahl

15Os68/03; 15Os30/19d

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Rechtssatz

Als "Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung" oder "Mitwirkung an freiwilliger Selbstgefährdung anderer" werden Fälle erfasst, in denen zwar das Opfer selbst bewusst eine riskante Handlung vornimmt, die seine Gefährdung, Verletzung oder Tötung zur Folge hat, aber ein Dritter für die riskante Handlung mitursächlich wurde, indem er diese veranlasst, ermöglicht oder gefördert hat (dominierende Rolle des Opfers), als "einverständliche Fremdgefährdung" solche Fälle, in denen die zur Gefährdung, Verletzung oder Tötung führende Handlung von einem Dritten gesetzt wird, wobei sich aber das Opfer bewusst der von diesem drohenden Gefährdung ausgesetzt hat (dominierende Rolle des Dritten). Straflosigkeit wegen Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung setzt das Fehlen einer spezifischen Schutzpflicht des Angeklagten gegenüber dem Opfer voraus. Eine solche Pflicht kann sich insbesondere auf Grund von Unterschieden der Verstandesreife, der körperlichen Kräfte oder der Einsichtsfähigkeit hinsichtlich des riskanten Unternehmens ergeben. Straflosigkeit wegen einverständlicher Fremdgefährdung setzt voraus, dass der Gefährdete das Risiko im selben Ausmaß übersieht (überblickt) wie der Gefährdende. Letzteres kann im Hinblick auf das grundlegende Erfordernis vollen Bewusstseins des Risikos beim späteren Opfer nur so verstanden werden, dass auch dieses das Risiko voll erkannt hat.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 68/03
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 15 Os 68/03
  • 15 Os 30/19d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 30/19d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117714

Im RIS seit

12.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Dokumentnummer

JJR_20030612_OGH0002_0150OS00068_0300000_001