Rechtssatz RS0117718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117718
Geschäftszahl
7Bkd2/97; 16Bkd10/10; 26Ds3/17s
Entscheidungsdatum
14.02.2018
Rechtssatz
Da das DSt 1990 keine konkreten Übertretungstatbestände enthält, kann eine Verurteilung nach § 1 DSt 1990 im Sinne der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform im Lichte des Art 7 MRK nur unter Heranziehung der in den verfestigten Standesauffassungen, in den Richtlinien, oder etwa im Gesetz enthaltenen Vorschriften erfolgen. Daraus folgt, dass ein konkretes disziplinarrechtliches Tatbild erst im Wege der Auslegung anhand der obgenannten Parameter ermittelt werden kann. Inhaltliche Änderungen der einzelnen Bestimmungen des RL-BA 1977 sind daher für die Anwendung des § 61 StGB nicht als irrelevant zu verstehen.Da das DSt 1990 keine konkreten Übertretungstatbestände enthält, kann eine Verurteilung nach Paragraph eins, DSt 1990 im Sinne der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform im Lichte des Artikel 7, MRK nur unter Heranziehung der in den verfestigten Standesauffassungen, in den Richtlinien, oder etwa im Gesetz enthaltenen Vorschriften erfolgen. Daraus folgt, dass ein konkretes disziplinarrechtliches Tatbild erst im Wege der Auslegung anhand der obgenannten Parameter ermittelt werden kann. Inhaltliche Änderungen der einzelnen Bestimmungen des RL-BA 1977 sind daher für die Anwendung des Paragraph 61, StGB nicht als irrelevant zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 7 Bkd 2/97
Entscheidungstext OGH 26.05.2003 7 Bkd 2/97
- 16 Bkd 10/10
Entscheidungstext OGH 06.02.2012 16 Bkd 10/10
Vgl auch
- 26 Ds 3/17s
Entscheidungstext OGH 14.02.2018 26 Ds 3/17s
Ähnlich; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Nichtübernahme der Regelung des § 51 RL‑BA 1977 in die RL‑BA 2015. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117718
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20030526_OGH0002_007BKD00002_9700000_001