Rechtssatz RS0117719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117719
Entscheidungsdatum
26.05.2003
Rechtssatz
Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes findet eine an den Rechtsanwalt gerichtete Verpflichtung, Aktivwerbung mit seiner Person durch Dritte zu verhindern in § 1 DSt 1990 bei der notwendigen verfassungskonformen, auf Art 10 MRK Bedacht nehmenden Auslegung, keine Deckung. Der Rechtsanwalt hat erst dann ein Disziplinarvergehen zu vertreten, wenn er „das Benehmen Anderer selbst veranlasst oder gefördert" hat.Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes findet eine an den Rechtsanwalt gerichtete Verpflichtung, Aktivwerbung mit seiner Person durch Dritte zu verhindern in Paragraph eins, DSt 1990 bei der notwendigen verfassungskonformen, auf Artikel 10, MRK Bedacht nehmenden Auslegung, keine Deckung. Der Rechtsanwalt hat erst dann ein Disziplinarvergehen zu vertreten, wenn er „das Benehmen Anderer selbst veranlasst oder gefördert" hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117719
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20030526_OGH0002_007BKD00002_9700000_002