Rechtssatz RS0117744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117744
Entscheidungsdatum
19.03.2009
Rechtssatz
Nimmt das Gericht Bindung an beweiswürdigende Erwägungen eines vorangegangenen Rechtsganges an und setzt es damit den zu beweisenden Tatumstand ohne gesetzliche Grundlage nach Art eines Zirkelschlusses als bewiesen voraus, beruft es sich bloß auf Scheingründe im Sinn der Z 5 vierter Fall.Nimmt das Gericht Bindung an beweiswürdigende Erwägungen eines vorangegangenen Rechtsganges an und setzt es damit den zu beweisenden Tatumstand ohne gesetzliche Grundlage nach Art eines Zirkelschlusses als bewiesen voraus, beruft es sich bloß auf Scheingründe im Sinn der Ziffer 5, vierter Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117744
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJR_20030603_OGH0002_0140OS00064_0300000_002