Rechtssatz RS0117752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117752
Entscheidungsdatum
12.05.2003
Rechtssatz
Art 13 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nur, einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, mit dem im innerstaatlichen Recht eine Konventionsverletzung festgestellt werden kann. Das innerstaatliche Recht muss also dazu verpflichten, die materiellen Konventionsgarantien zu beachten. Aus der Betonung der Innerstaatlichkeit des Rechtsbehelfes ergibt sich ganz deutlich, dass Art 13 EMRK keine Verpflichtung auferlegt, innerstaatlich ein Forum auch für solche angebliche Konventionsverletzungen zu bieten, die in anderen Konventions- oder Nichtkonventionsstaaten ihre Ursache haben.Artikel 13, EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nur, einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, mit dem im innerstaatlichen Recht eine Konventionsverletzung festgestellt werden kann. Das innerstaatliche Recht muss also dazu verpflichten, die materiellen Konventionsgarantien zu beachten. Aus der Betonung der Innerstaatlichkeit des Rechtsbehelfes ergibt sich ganz deutlich, dass Artikel 13, EMRK keine Verpflichtung auferlegt, innerstaatlich ein Forum auch für solche angebliche Konventionsverletzungen zu bieten, die in anderen Konventions- oder Nichtkonventionsstaaten ihre Ursache haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117752
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20030512_OGH0002_0090NC00109_02G0000_003