Rechtssatz RS0117760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117760
Entscheidungsdatum
27.05.2003
Rechtssatz
In der vertraglichen Überwälzung der Aufschließungskosten auf die Wohnungseigentumsbewerber (bei als Festpreis vereinbartem Kaufpreis) liegt keine unangemessene (sittenwidrige) einseitige Leistungsbestimmung auf Grund überragender Gestaltungsmacht des Vertragspartners, weil die Aufschließungskosten auf der Grundlage der Vorschreibung bzw der Verrechnung durch die Behörden bzw von Unternehmen, die die Aufschließung vorgenommen haben, in Rechnung gestellt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117760
Dokumentnummer
JJR_20030527_OGH0002_0010OB00101_03I0000_004