Rechtssatz RS0117795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117795
Entscheidungsdatum
24.04.2003
Rechtssatz
Eine Straßenmeisterei als untergeordnete Dienststelle einer Abteilung eines Amtes einer Landesregierung ist von den Wirkungen der Verordnung vom 27. Mai 1963, BGBl Nr 131/1963, mit der die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wurde, nicht erfasst. Ihr kann aber der Landeshauptmann die Vertretungsmacht namens des Bundes durch Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Subdelegation einräumen.Eine Straßenmeisterei als untergeordnete Dienststelle einer Abteilung eines Amtes einer Landesregierung ist von den Wirkungen der Verordnung vom 27. Mai 1963, Bundesgesetzblatt Nr 131 aus 1963,, mit der die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wurde, nicht erfasst. Ihr kann aber der Landeshauptmann die Vertretungsmacht namens des Bundes durch Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Subdelegation einräumen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117795
Dokumentnummer
JJR_20030424_OGH0002_0020OB00022_02B0000_001