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Rechtssatz RS0117824

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117824

Geschäftszahl

7Ob142/03p

Entscheidungsdatum

30.06.2003

Norm

ABGB §914 IIIH
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des §1 Ziffer 3, BUZ handelt es sich um einen zeitlichen Risikoausschluss für Zeiten der Berufsunfähigkeit (das ist der Versicherungsfall iS des §2 BUZ) vor Antragstellung, für den Anspruchserwerb des Versicherungsnehmers bedarf es aber der Erfüllung der Obliegenheiten nach §4 BUZ. Gerade für den Kläger als -nach der maßgeblichen Feststellungsgrundlage - jahrzehntelang (darunter auch in leitender Position) in Versicherungssachen Versiertem kann es nicht entgangen sein, dass nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der maßgeblichen Bedingungslage "der Anspruch auf Prämienfreiheit und Rente erst mit dem der Anzeige folgenden Monatsersten entsteht".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117824

Dokumentnummer

JJR_20030630_OGH0002_0070OB00142_03P0000_001