Rechtssatz RS0117824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117824
Entscheidungsdatum
30.06.2003
Norm
ABGB §914 IIIH
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
Rechtssatz
Bei der Bestimmung des §1 Z 3 BUZ handelt es sich um einen zeitlichen Risikoausschluss für Zeiten der Berufsunfähigkeit (das ist der Versicherungsfall iS des §2 BUZ) vor Antragstellung, für den Anspruchserwerb des Versicherungsnehmers bedarf es aber der Erfüllung der Obliegenheiten nach §4 BUZ. Gerade für den Kläger als -nach der maßgeblichen Feststellungsgrundlage - jahrzehntelang (darunter auch in leitender Position) in Versicherungssachen Versiertem kann es nicht entgangen sein, dass nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der maßgeblichen Bedingungslage "der Anspruch auf Prämienfreiheit und Rente erst mit dem der Anzeige folgenden Monatsersten entsteht".Bei der Bestimmung des §1 Ziffer 3, BUZ handelt es sich um einen zeitlichen Risikoausschluss für Zeiten der Berufsunfähigkeit (das ist der Versicherungsfall iS des §2 BUZ) vor Antragstellung, für den Anspruchserwerb des Versicherungsnehmers bedarf es aber der Erfüllung der Obliegenheiten nach §4 BUZ. Gerade für den Kläger als -nach der maßgeblichen Feststellungsgrundlage - jahrzehntelang (darunter auch in leitender Position) in Versicherungssachen Versiertem kann es nicht entgangen sein, dass nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der maßgeblichen Bedingungslage "der Anspruch auf Prämienfreiheit und Rente erst mit dem der Anzeige folgenden Monatsersten entsteht".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117824
Dokumentnummer
JJR_20030630_OGH0002_0070OB00142_03P0000_001