Rechtssatz RS0117865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117865
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Rechtssatz
Die Rechtsansicht, schon das mehrjährige Hinnehmen einer Immissionsbeeinträchtigung durch den betroffenen Anrainer (der vielleicht als einziger von mehreren Nachbarn des emittierenden Grundstücks Abwehransprüche geltend macht) könne die nicht rechtzeitig abgewehrten Einwirkungen ortsüblich machen, ist abzulehnen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 65/03z
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 65/03z
Veröff: SZ 2003/36
- 1 Ob 263/06t
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 263/06t
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass es in den letzten drei Jahren vor Klagseinbringung zu keiner „Erhöhung der Beeinträchtigung" der Unterlieger durch Abfluss von Niederschlagswässern gekommen ist, reicht für sich allein für die Annahme einer Ortsüblichkeit der Immission nicht aus. (T1)
- 8 Ob 61/19g
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 61/19g
Vgl aber; Beisatz: Wenn eine Anlage den für die Beurteilung maßgeblichen Raum prägt, werden über drei Jahre unbeanstandet gebliebene Immissionen der den Raum prägenden Anlage ortsüblich. Hier: Gondelseilbahn. (T2)
- 4 Ob 64/20w
Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 64/20w
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Beanstandung liegt in jeder Erklärung, die dem Eigentümer der von den Immissionen betroffenen Liegenschaft zurechenbar ist und dem Verursacher der Immissionen bekannt gegeben wird oder zur Kenntnis gelangt und in der eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Liegenschaftseigentümer die Immissionen nicht hinnimmt. (T3)
- 10 Ob 38/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 38/24x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117865
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20030408_OGH0002_0050OB00065_03Z0000_001