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Rechtssatz RS0117865

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117865

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, schon das mehrjährige Hinnehmen einer Immissionsbeeinträchtigung durch den betroffenen Anrainer (der vielleicht als einziger von mehreren Nachbarn des emittierenden Grundstücks Abwehransprüche geltend macht) könne die nicht rechtzeitig abgewehrten Einwirkungen ortsüblich machen, ist abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 65/03z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 65/03z
    Veröff: SZ 2003/36
  • 1 Ob 263/06t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 263/06t
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass es in den letzten drei Jahren vor Klagseinbringung zu keiner „Erhöhung der Beeinträchtigung" der Unterlieger durch Abfluss von Niederschlagswässern gekommen ist, reicht für sich allein für die Annahme einer Ortsüblichkeit der Immission nicht aus. (T1)
  • 8 Ob 61/19g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 61/19g
    Vgl aber; Beisatz: Wenn eine Anlage den für die Beurteilung maßgeblichen Raum prägt, werden über drei Jahre unbeanstandet gebliebene Immissionen der den Raum prägenden Anlage ortsüblich. Hier: Gondelseilbahn. (T2)
  • 4 Ob 64/20w
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 64/20w
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine Beanstandung liegt in jeder Erklärung, die dem Eigentümer der von den Immissionen betroffenen Liegenschaft zurechenbar ist und dem Verursacher der Immissionen bekannt gegeben wird oder zur Kenntnis gelangt und in der eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Liegenschaftseigentümer die Immissionen nicht hinnimmt. (T3)
  • 10 Ob 38/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 38/24x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117865

Im RIS seit

08.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Dokumentnummer

JJR_20030408_OGH0002_0050OB00065_03Z0000_001