Rechtssatz RS0117887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117887
Entscheidungsdatum
08.04.2003
Rechtssatz
Stromkosten für in Sondernutzung bzw im Wohnungseigentum stehende Garagen und Abstellplätze sind keine Aufwendungen "für die Liegenschaft", weil sie keine allgemeinen Teile betreffen. Dass sie trotz vorhandenen Subzählers nicht ermittelt wurden, lässt keine andere Beurteilung zu. Diesfalls ist die Höhe nach § 273 ZPO zu ermitteln.Stromkosten für in Sondernutzung bzw im Wohnungseigentum stehende Garagen und Abstellplätze sind keine Aufwendungen "für die Liegenschaft", weil sie keine allgemeinen Teile betreffen. Dass sie trotz vorhandenen Subzählers nicht ermittelt wurden, lässt keine andere Beurteilung zu. Diesfalls ist die Höhe nach Paragraph 273, ZPO zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117887
Dokumentnummer
JJR_20030408_OGH0002_0050OB00037_03G0000_001