Rechtssatz RS0117906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117906
Entscheidungsdatum
28.04.2008
Rechtssatz
Eine Zurückweisung von Anmeldungen wegen Verspätung während des Konkursverfahrens ist nicht vorgesehen, könnte doch etwa dem Zahlungsplan die Bestätigung versagt werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 69/03k
Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 Ob 69/03k
- 8 Ob 45/08p
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 45/08p
Auch; nur: Eine Zurückweisung von Anmeldungen wegen Verspätung während des Konkursverfahrens ist nicht vorgesehen. (T1); Beisatz: Nach dem wörtlich zu verstehenden Gesetzeswortlaut des § 107 Abs 1 KO sind Forderungsanmeldungen nicht nur keinem Prüfungsverfahren zu unterziehen, sondern es hat darüber überhaupt keine gerichtliche Entscheidung zu ergehen. Für eine Zurückweisung derartiger Anmeldungen als verspätet besteht kein Raum. Die Forderungsanmeldungen sind lediglich zum Akt zu nehmen. (T2); Veröff: SZ 2008/57
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117906
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20030807_OGH0002_0080OB00069_03K0000_001