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Rechtssatz RS0117906

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117906

Geschäftszahl

8Ob69/03k; 8Ob45/08p

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Rechtssatz

Eine Zurückweisung von Anmeldungen wegen Verspätung während des Konkursverfahrens ist nicht vorgesehen, könnte doch etwa dem Zahlungsplan die Bestätigung versagt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 69/03k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 Ob 69/03k
  • 8 Ob 45/08p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 45/08p
    Auch; nur: Eine Zurückweisung von Anmeldungen wegen Verspätung während des Konkursverfahrens ist nicht vorgesehen. (T1); Beisatz: Nach dem wörtlich zu verstehenden Gesetzeswortlaut des § 107 Abs 1 KO sind Forderungsanmeldungen nicht nur keinem Prüfungsverfahren zu unterziehen, sondern es hat darüber überhaupt keine gerichtliche Entscheidung zu ergehen. Für eine Zurückweisung derartiger Anmeldungen als verspätet besteht kein Raum. Die Forderungsanmeldungen sind lediglich zum Akt zu nehmen. (T2); Veröff: SZ 2008/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117906

Im RIS seit

06.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20030807_OGH0002_0080OB00069_03K0000_001