Rechtssatz RS0117907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117907
Entscheidungsdatum
28.08.2003
Rechtssatz
Meldet der Arbeitnehmer seine als Konkursforderung zu qualifizierende Lohnforderung "brutto" an, dann hat der Masseverwalter bei Zahlung der gemäß § 11 Abs 1 IESG auf den Insolvenzausfallgeldfonds übergegangenen Arbeitnehmerforderung an diesen die Lohnsteuer von der Bruttolohnforderung zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Fonds tritt daher als Legalzessionar (nur) insoweit in die Rechtsstellung des Arbeitnehmers ein, als er einen Anspruch auf Zahlung der "Nettoarbeitnehmerforderung" hat.Meldet der Arbeitnehmer seine als Konkursforderung zu qualifizierende Lohnforderung "brutto" an, dann hat der Masseverwalter bei Zahlung der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG auf den Insolvenzausfallgeldfonds übergegangenen Arbeitnehmerforderung an diesen die Lohnsteuer von der Bruttolohnforderung zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Fonds tritt daher als Legalzessionar (nur) insoweit in die Rechtsstellung des Arbeitnehmers ein, als er einen Anspruch auf Zahlung der "Nettoarbeitnehmerforderung" hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117907
Dokumentnummer
JJR_20030828_OGH0002_008OBA00063_03B0000_001